Man wird sich doch wohl noch beschweren dürfen

– Zu den Organisationspflichten des Arbeitsgebers im Mobbing

Häufig tritt in den Mobbinggerichtsprozessen die Frage auf, ob dem Arbeitgeber ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann. Dies ist deshalb wichtig, weil das Organisationsverschulden keine Zurechnung der Handlung des mobbenden Mitarbeiters für eine Haftung des Arbeitgebers voraussetzt. Letztere muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zurechnen lassen, wenn er den mobbenden Arbeitnehmer mit der Führsorgepflicht gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer  beauftragt hatte oder der Mobber Vorgesetzter des Gemobbten ist.

Arbeitgeber haben nach § 241 Absatz 2 BGB eine Führsorgepflicht dergestalt, dass sie ihre Mitarbeiter vor systematischen Schikanen schützen müssen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, handelt es sich um eine Verletzung seiner organisatorischen Sorgfaltspflicht.

In den Mobbingverfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten stellt sich deshalb häufig die Frage, ob eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber keine Beschwerdestelle für Mobbingkonflikte am Arbeitsplatz eingerichtet hatte oder es keine unternehmensinternen Verfahren zur Lösung von Mobbing am Arbeitsplatz gibt. Klar ist der Fall, wenn diskriminierendes Mobbing vorliegt.

Nach § 13 AGG muss jeder Betrieb eine Beschwerdestelle eingerichtet haben, wenn die Schikane z. B.  aufgrund des Geschlechtes, der Religion oder ethnischen Herkunft erfolgt. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Existenz und den Ort dieser Stelle informieren. Ob derartige Strukturen auch dann verlangt werden können, wenn die Schikanen keinen diskriminierenden Hintergrund haben, ist zweifelhaft und umstritten.

Ohne AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Bezug haben gemobbte Arbeitnehmer gemäß § 84 BetrVG das Recht,  sich über systematische Schikanen beim Arbeitgeber zu beschweren. Zudem besteht auch ohne AGG-Bezug das Recht des Arbeitnehmers, sich  nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat über das erlittene Mobbing zu beschweren.

Nach § 84 BetrVG ist vom Wortlaut keine Beschwerdestelle gegen Mobbing vorgeschrieben für den Fall, dass dieses Mobbing nicht diskriminierend im Sinne des AGG ist.

Im Ergebnis müsste der Arbeitgeber nur sicherstellen, dass Beschwerden entgegengenommen und zeitnah (nach bisheriger Rechtsprechung wohl während eines Zeitraums von 2 Monaten) bearbeitet werden.

In vielen, insbesondere in größeren Betrieben, werden über eine  Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG spezifische Konflikt- oder Mobbingbeauftragte als Beschwerdestelle installiert.

Es ist zu erwarten, dass die Gerichte zeitnah eine Entscheidung darüber treffen, ob auch ohne diskriminierende Merkmale begangenes Mobbing vom Arbeitgeber die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG analog verlangt.

Sollten sich die Gerichte hierzu durchringen, wären Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber, der keine Beschwerdestelle eingerichtet hatte, wegen Verletzung seiner Organisationspflicht möglich.

Dr. jur. Frank Sievert

Rechtsanwalt

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